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   BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74   

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https://dejure.org/1974,2753
BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74 (https://dejure.org/1974,2753)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1974 - 11 RA 8/74 (https://dejure.org/1974,2753)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1974 - 11 RA 8/74 (https://dejure.org/1974,2753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederaufleben einer Rente - Anrechnung von Ansprüchen - Ansprüche aus Lebensversicherung

Papierfundstellen

  • BSGE 38, 183
  • NJW 1975, 327
  • VersR 1975, 420
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74
    einen Versorgunge-, Renten- oder Unterhaltscherekter gelegentlich zu Ergebnissen führen kann, die auf den ersten' Blick befremdlich erscheinen, zutreffen° Solche Ermag gebnisse mußte der Gesetzgeber aber in Kauf nehmen, wenn er auf eine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung verzichten und allein darauf abstellen uollte, ob eine Versorgungslücke gegeben ist° Zu Unrecht beruft sich das LSG zur Stützung seiner Ansicht schließlich auf Art° 44 des Grundgesetzes (GG)° Nur nach Maßgabe des Gesetzes entstendeneRechtspositionen können Eigentum sein, nur in dem durch @ 68 AVG gezogenen Rahmen könnte mithin ein durch Art.â- 4 GG geschützter â- nspruch bestehen (vgl" BVerfGE 20, 54 [5'37; 51, 242 [2"23 7)°Wie die im Wege der Auslegung zu ziehende Grenze im einzelnen verläuft, ist aber grundsätzlich eine Frege des einfachen Rechts (vgl° BVerfGE 18, 85 1927)" Es ist nicht ersichtlich, Gesetzgeber von Verfassungs warum es dem.
  • BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64

    Möglichkeit der Anrechnung eines Betrages aus einer monatlichen Leibrente

    Auszug aus BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74
    Die Revision der Beklagten ist begründet" Nach der RechtspreChung des BSG auf dem Gebiete der Kriegsepfer?ersorgung rechnen zu den Ansprüchen" die beim Wiederaufleben einer Witwenrente anzureChnén sind, auch solche aus Lebensversicherungsverträgen (BSG 25, 262 126575 Urteil des 9" Senats vom 46°5"1972.
  • BSG, 16.05.1972 - 9 RV 490/70
    Auszug aus BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74
    - 9 RV 490/70 -)° Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversiehenrgn hat der 4" Senat des BSGin seinem Urteil vom 46" Juli 4974 - 4 RAM/75 - die gleiche Auffassung - auch bei Berücksichtigung des z"T" unterschiedlichen Gesetzeswortlautes - vertreten° Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei" Die Bedenken desLSG gegen die bisherige Rechtsprechung des BSG greifen nicht durch.
  • BSG, 07.12.1989 - 4 RA 57/88

    Sozialversicherung - Kapitallebensversicherung - Witwenrente

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien bei dem Wiederaufleben von Witwenrenten verschiedene aus der zweiten Ehe erworbene Ansprüche, zu denen auch solche aus Lebensversicherungen zählten (Hinweis auf BSGE 38, 183), anzurechnen.

    Zu den nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AVG auf die wiederauflebende Witwenrente anzurechnenden Ansprüchen zählen auch solche aus Lebensversicherungsverträgen, die vom Verstorbenen zugunsten des Hinterbliebenen abgeschlossen worden sind (BSGE 38, 183, 184 f = SozR 2200 § 1291 Nr. 2).

    Bei der letztgenannten Versicherung ist der Betrag anzurechnen, der sich bei einer Verrentung der Kapitalsumme ergeben würde (vgl. BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 1; BSGE 38, 183 = SozR a.a.O. Nr. 2).

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Das vorher an die Klägerin ausbezahlte Kapital aus ihren Lebensversicherungen, wodurch ein Versorgungsanspruch aus der zweiten Ehe verwirklicht worden war, hätte auf die Witwenrente aus der ersten Ehe von vorneherein angerechnet werden müssen; der Zweck einer Schuldentilgung stand dem nicht entgegen (BSGE 18, 263 = SozR Nr 7 zu § 44 BVG; BSGE 25, 262 = SozR Nr 9 zu § 44 BVG; für die Rentenversicherung: BSGE 38, 183 = SozR 2200 § 1291 Nr 2).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 1.82

    Anforderungen an die Verrentung einer Kapitalzahlung - Voraussetzungen für den

    Gegenüber diesen Ansprüchen ist der wiederauflebende Witwengeldanspruch nachrangig (ebenso für den Anspruch auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Angestelltenversicherungsgesetz: BSG, Urteil vom 11. November 1966 [BSGE 25, 262 [264]] und vom 24. Oktober 1974 [NJW 1975, 327 = BSGE 38, 183]).

    Denn wie der 6. Senat (BVerwGE 62, 289 [293]) unter Bezugnahme auf die zu § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 38, 183 [185]) dargelegt hat, handelt es sich hier um "offene" Begriffe, weil es entscheidend auf die wirtschaftliche Funktion der Ansprüche ankommt.

  • BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 1/89

    Witwenrente - Erhöhung - Beitragspflichtige Bezüge

    Damit wird zum einen die Hinterbliebenensicherung vorrangig der zweiten Ehe zugewiesen; aus fürsorgerischen Erwägungen, zugleich um die Neigung zu einer zweiten Eheschließung mit einer subsidiären Leistung zu fördern (vgl. hierzu BSGE 38, 183, 184 f.; SozR 3100 § 44 Nr. 10), wird aber sichergestellt, daß die Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe jedenfalls eine Versorgung erhält wie nach der ersten Ehe.
  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 28/87

    Versorgungsrecht - Witwenrente - Rentenanteile als selbst erworbene Leistungen -

    ter den Ansprüchen aus der früheren Ehe zurückbleibt, wird eine Leistung gewährt, das heißt, die wiederaufgelebte Rente soll lediglich eine eventuelle Versorgungslücke, die durch die Wiederheirat entstehen würde, schließen (BSGE 38, 183, 184 = SozR 2200 § 1291 Nr. 2; BSGE 42, 110, 111 = SozR 2200 § 1291 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 17 und Nr. 20; BSG SozR 3100 § 44 Nrn 3, 10 und 12).
  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 32/86

    Auflösung der zweiten Ehe - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Witwenrente

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits wiederholt entschieden hat, wollte der Gesetzgeber bei den in der genannten Vorschrift aufgeführten anrechenbaren Ansprüchen allein auf deren wirtschaftliche Funktion abstellen (so BSGE 38, 183, 184 = SozR 2200 § 1291 Nr. 2, BSG in SozR 2200 § 1291 Nr. 20 jeweils m.w.N.).
  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 34/87
    Insoweit soll die Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe finanziell nicht schlechter als ohne Wiederheirat gestellt sein (BSGE 38, 183, 184 = SozR 2200 § 1291 Nr. 2; BSGE 42, 110, 111 = SozR 2200 § 1291 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 17 und Nr. 20; BSG SozR 3100 § 44 Nrn 3, 10 und 12).
  • BSG, 29.01.1975 - 11 RA 14/74

    Wiederaufgelebte Witwenrente - Anrechnung - Eheleute - Lebensversicherung -

    - 11 RA 8/74 - nicht übereinstimmend.
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RJ 34/79
    Hierbei handelt es sich jedoch um eine vom Grundsatz der Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenrente her zur Vermeidung von Unterhaltsmanipulätionen der geschiedenen Eheleute auf Kosten der Solidargemeinschaft aller Versicherten gebotene Ausnahme (vgl BSGE 46, 1939 197 = SozR 2200 5 1291 Nr. 16 s" 48)° Grundsätzlich ist es nicht zulässig" im Rahmen des 5 1291 Abs. 2 RVO anstelle des tatsächlichen Sachverhaltes einen fiktiven Sachverhalt als Voraussetzung der Rechtsfolge zu unterstellen (BSG SozR Nr. 35 zu 5 1291 RVG)° Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang wiederum maßgeblich auf die wirtschaftliche Funktion der Ansprüche aus der zweiten Ehe abzuheben (vgl BSGE 38, 183, 185 = SozR 2200 @ 1291 Nr. 2 S° 6)° Ihr gegenüber können - wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang bereits in seinem Urteil vom 16° Juli 1974 (BSG SozR 2200 5 1291 Nr. 1 s. A) ausgesprochen hat - Zufälligkeiten der rechtlichen Konstruktion.
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